BD Kancelaria Radców Prawnych i Adwokatów Barcz – Domańska

Ausgangspunkt ist die Frage, ob ein Urteil, das in Deutschland erlassen wurde, in Polen vollstreckt werden kann. Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Dezember 2012 ist dies in bestimmten Fällen möglich. Zu beachten ist, dass diese Verordnung in Zivil- und Handelssachen gilt.

Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat unter anderem dann verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden (1), wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden (2), wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird (3).
Zu beachten ist auch, dass die Klage eines Verbrauchers gegen den Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Sitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Sitz des Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Jedoch kann die Klage des Vertragspartners gegen den Verbraucher nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

In diesem Bereich ist wichtig, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Zur Geltendmachung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung sind eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und eine ausgestellte entsprechende Bescheinigung notwendig. Es wird empfohlen, eine Übersetzung der Entscheidung vorzubereiten.

Es muss betont werden, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Wichtig ist, dass grundsätzlich für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen das Recht des ersuchten Mitgliedstaats gilt. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die im ersuchten Mitgliedstaat vollstreckbar ist, wird dort unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im ersuchten Mitgliedstaat ergangene Entscheidung.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung, er dient Informationszwecken und kann eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Da jeder Einzelfall anders ist, bedarf es zur Beurteilung einer individuellen anwaltlichen Prüfung. Für eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Anwalt Katarzyna Dakowska

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